Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der HALOR Medienagentur e.K.

Jeder an die HALOR Medienagentur e.K., nachfolgend HALOR Medienagentur genannt, erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.1.2. Der Kunde erwirbt grundsätzlich lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.

1.1.3. Darüber hinaus müssen ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag nach Buyout-Angaben der HALOR Medienagentur.

1.1.4. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und der Marke und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Das Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.) ist im Zweifelsfall maßgeblich für das das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.

1.1.5. Jede über Ziffer 1.1.4. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für:
eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie DVD, CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials dient, jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf DVD, CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt), die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

1.1.6. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
1.1.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, Marken und Labels zu übertragen.
1.1.8. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet, wenn der vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerk in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild angebracht wird.
1.2 Die Entwürfe und Werkzeichnungen der HALOR Medienagentur sind eine geistige Schöpfung, daher gelten für diese die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, auch wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.2.1 Nachahmung der Entwürfe und Werkzeichnungen, einschließlich der Urheberzeichnungen, ist unzulässig. Sie dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Veränderung – auch von Teilen oder Details – ist unerlaubt.
1.2.2 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der HALOR Medienagentur und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorares gestattet.
1.2.3 Mit der Zahlung des Nutzungshonorares erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu nutzen. Dabei räumt die HALOR Medienagentur in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.
1.2.4 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2. Vergütung

2.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
dem Entwurfshonorar, dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar) c) dem Werkzeichnungshonorar.
2.2 Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Designleistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter in der jeweils gültigen Fassung berechnet. 
2.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, entfällt das Entgelt für das Copyright.
2.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die HALOR Medienagentur für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3. Fälligkeiten

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen angenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann die HALOR Medienagentur Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit und erfordert von der HALOR Medienagentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen (Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß § 12 Abs. Nr. /c UStG.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten.

4.1 Sonderleistungen, wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.
4.2 Die HALOR Medienagentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragsgebers zu bestellen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der HALOR Medienagentur abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die HALOR Medienagentur im Innerverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Kosten für Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
5.4 Die HALOR Medienagentur ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die HALOR Medienagentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der HALOR Medienagentur unter Berücksichtigung von Ziffer 1 geändert oder weiterverwendet werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor der Ausführung und Vervielfältigung sind der HALOR Medienagentur Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch die HALOR Medienagentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die HALOR Medienagentur berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.
6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der HALOR Medienagentur 10-20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Die HALOR Medienagentur ist berechtigt diese Stücke zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung & Gewährleistung
7.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführung oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der HALOR Medienagentur.
7.3 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.
7.3.1 Entspricht der gelieferte Gegenstand / die gelieferte Leistung/Ware nicht der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Beschaffenheit oder ist er/sie für die nach dem geschlossenen Vertrag vorausgesetzte oder die allgemeine Verwendung nicht geeignet oder hat er/sie nicht die aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers zu erwartenden Eigenschaften, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Erst wenn die Nacherfüllung mindestens zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen sowie Schadensersatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 verlangen.
7.3.2 Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße bzw. gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.
7.3.3 In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder auch innerhalb von Chargen nicht beanstandet werden.
Dies gilt insbesondere bei:
– geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
– geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
– geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,- geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,- geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom Endformat); bei allen Magazinen, Notizheften und Gutscheinheften bis zu 2 mm vom geschlossenen Endformat, bei Werbetechnikprodukten 1-2% vom Endformat, alle anderen Produkte bis zu 1 mm vom (geschlossenen) Endformat,- geringfügigem Versatz (bis zu 0,3 mm) des partiellen UV-Lacks oder der Heißfolienprägung zum Druckmotiv. Das gleiche gilt technisch bedingt für Vorlagen (wie z. B. Proofs, An- und Probeausdrucken und Druckdaten), auch wenn sie von uns erstellt wurden, und dem Endprodukt.

7.3.4 Produktionsbedingt kann die Laufrichtung des Papiers nicht festgelegt werden. Ein leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
7.3.5 Bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Hierzu zählen produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare weiterverarbeitender Maschinen sowie Anlaufbögen.
7.3.6 Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft Sie. Sind Sie Kaufmann, gelten die Regelungen des § 377 HGB.
7.3.7 Mängelansprüche verjähren – vorbehaltlich der Regelung im folgenden Satz und in § 7.3.8 – in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche Ihrerseits wegen eines Mangels bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt und verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen; für solche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die Regelungen in Punkt 8.
7.3.8 Die vorstehenden Einschränkungen der Gewährleistungspflicht gelten nicht in Fällen, in denen wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder Mängel arglistig verschwiegen haben.

7.3.9 Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung von Reklamationen können nicht zurückgesandt werden.
7.4 Für wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet die HALOR Medienagentur nicht.
7.5 Soweit die HALOR Medienagentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der HALOR Medienagentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit den gesetzlichen Vorschriften nichts entgegenstehen.

8. Haftung auf Schadensersatz
8.1 Der Auftragnehmer haftet Ihnen bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – das sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflichten) –, auf Aufwendungs- und Schadensersatz (im Folgenden in § 8 gemeinsam „Schadensersatz“). Soweit die Verletzung der Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers führte, sind Schadensersatzansprüche der Höhe nach jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.2 Der Auftragnehmer haftet Ihnen außerdem (i) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; (ii) in Fällen des Vorsatzes und (iii) der groben Fahrlässigkeit, (iv) für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (v) bei Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer sowie (vi) in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung, jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
8.3 Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch den Auftragnehmer, dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, aus § 311 a BGB oder aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
8.4 Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Auftragnehmers eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
8.5 Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.6 Ihre Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen ab dem gesetzlichen Fristbeginn. 

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die HALOR Medienagentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort ist für beide Seiten die Stadt Lüdenscheid.
10.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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Uns erreichen Sie auf verschiedenen Wegen. Schreiben Sie uns eine Nachricht mit Ihrer Anfrage über unser Kontaktformular, gerne auch direkt via E-Mail oder rufen Sie uns für ein persönliches Gespräch an. Natürlich empfangen wir Sie nach Terminabsprache auch in unseren Räumlichkeiten in Lüdenscheid.

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